Reinheitsgebot
Wie das Bier im Sommer
und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft,
daß forthin überall im fürstentum Bayern
sowohl auf dem lande wie auch in unseren Städten und
Märkten, die kein besondere Ordnung dafür haben, von
Michaeli bis Georgi ein Maß (bayerische = 1,069 Liter) oder
ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für
Flüssigkeiten = nicht ganz eine Maß) Bier
für nicht mehr als einen Pfennig Münchener
Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß
für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung,
der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller =
gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten
angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo
aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier brauen oder
sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als
um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz
besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren
Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier
mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet
und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich
übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner
Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es
vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von
einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten
oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (= enthält 60
Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine
Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten
sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als
oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.
Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog in Bayern
am Georgitag zu
Ingolstadt Anno 1516
Das waren noch Zeiten!
Ein Maß Bier für einen Pfennig Münchner
Währung.
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